Kosmische Ereignisse - Persönliche Konsequenzen - Mai.
von Dr. Diethard Stelzl -
1. Änderung des Artikels 93 Grundgesetz (GG)
Von der Öffentlichkeit unbemerkt wurde am 29. März 2012 im deutschen Bundestag von CDU/CSU, FDP, SPD, Bündnis 90/Die Grünen eine Änderung des Artikels 93 GG beantragt. Dieser regelt u.a. das Klagerecht von Bürgern, Institutionen und Verfassungsorganen gegen Verletzungen des Grundgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG). Diese Verfassungsbeschwerden sollen massiv eingeschränkt werden.
Artikel 93 Grundgesetz:
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
2. Chemotherapie bei Brustkrebs
Nach Erfahrungen mit dem amerikanischen Testsystem ONCOTYPE DX können damit mehrere Krebsgene bei Mammakarzinomen und möglicherweise solchen mit befallenem Lymphgewebe nachgewiesen werden. Dies würde zu einer erheblichen Reduzierung chemotherapeutischer Behandlungen führen. Über die Hälfte der deutschen Patientinnen könnten darauf verzichten.
Nach neuesten Erkenntnissen (in KOPP-EXKLUSIV 15/12, Seite 3-www.kopp-exklusiv.de)
• sind 30 % aller Krebsformen therapieresistent
• gibt es zahlreiche übertriebene Erfolgsdarstellungen
• lag die Wirkung der Chemotherapie nach einer großen Studie des NATIONAL CANCER INSTITUTS
(NCI) der USA nur bei 4.1%
• ist jede vierte Chemo unnötig
• werden von 2.500 Frauen, die sich einer Mammografie unterziehen, 2.447 niemals Brustkrebs
entwickeln
• 6 von 10 Frauen sind durchschnittlich "übertherapiert"
3. Natürliche Wirkstoffe bei Gedächtnisverlust
Es ist mittlerweile wissenschaftlich unumstritten, dass das menschliche Gehirn in jedem Lebensalter neue Gehirnzellen ausbilden kann.
Hilfreich ist zum einen eine gesunde Lebensweise wie u.a.
• regelmäßige körperliche Bewegung
• permanentes Gehirntraining, auch im Alter
• eine gesunde Ernährung mit viel Obst, sonnengereiften Salaten und Gemüse mit viel Omega-3-Fettsäuren
• Genügend Schlaf, besonders vor Mitternacht
• gezielte Stressvermeidung
• viel Lachen
Unterstützende Nahrungsergänzungsmittel hierfür sind u.a.:
• GINKO BILOBA
• Kolloidales Gold
• Acetyl-L-Carnitin
• Tryptophan, Tyrosin und 5 HTP
• Vitamin-B-Komplexe
• Cholin
• Coenzym Q10
• Vitamin C und E, Selen und N-Acetyl -Cystein
• Pfalnzenfarbstoffe wie Grün- und Blaualgen, Beta-Carotin, Quercitin, Rutin, Curcuma u.a.
4. Steigerung der Lebenserwartung durch regelmäßiges Joggen
Eine kürzlich auf der Kardiologie-Konferenz "Euro PRevent 2012" in Dublin vorgestellte "Copenhagen City Heart Study" (CCHS) mit 20.000 Menschen durch PETER SCHNOHR vom BISPEBJERG HOSPITAL der Universität Kopenhagen kam zu dem Ergebnis, dass regelmäßiges Joggen die Lebenserwartung bei Frauen um durchschnittlich 5.6 und bei Männern um 6.2 Jahre erhöhte. Dabei wird eine Zeit zwischen ein und zwei Stunden pro Tag bei langsamer bis mittlerer Geschwindigkeit als ideal eingeschätzt, wenn man sich "leicht atemlos fühle".
Herzlichst Diethard Stelzl